Neuregelung des ALG I
Donnerstag Juli 02nd 2009, 4:39 pm
Abgelegt unter: Finanzen und Wirtschaft

ALG I künftig schon nach sechs Versicherungsmonaten?

Für Arbeitnehmer mit überwiegend kurzen Beschäftigungsverhältnissen sollen die Hürden vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I gesenkt werden.

Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Ab 1. August soll die Neuregelung gelten.

Die Neuregelung ist u.a. für Kulturschaffende (z.B. Schauspieler) wichtig. Denn sie sind häufig – etwa für die Dauer einer Fernsehproduktion – immer wieder nur für kurze Zeitabschnitte beschäftigt und zwischenzeitlich arbeitslos. Daher können sie dann die für den Anspruch auf ALG I erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten innerhalb der letzten beiden Jahre nicht erfüllen.

Vor diesem Problem stehen natürlich nicht nur Künstler, sondern alle, die häufig kurzzeitig beschäftigt sind. Dies kann beispielsweise auch für viele Berufseinsteiger zutreffen, die zunächst nur auf kurze Zeit befristete Jobs finden. Auch im Baubereich gibt es solche Jobs überdurchschnittlich häufig.

Sechs Versicherungsmonate sichern drei Monate ALG I

Arbeitnehmer, die häufig nur kurze Beschäftigungsverhältnisse hatten, sollen künftig die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I erhalten, wenn sie innerhalb der letzten beiden Jahre mindestens sechs Monate mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen können.

Wer diese Voraussetzung erfüllt, kann dann drei Monate lang ALG I erhalten. Wer mindestens acht Monate sozialversicherter Arbeit nachweist, erhält maximal vier Monate ALG I. Bei mindestens zehn Versicherungsmonaten gibt es ALG I für fünf Monate.

Wer innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld I auf zwölf oder mehr Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung kommt, für den gelten die “normalen“ Anwartschaftszeit-Regeln, die mindestens einen Anspruch auf sechs Monate ALG I ermöglichen.

Um von der neuen Sonderregelung profitieren zu können, müssen die Betroffenen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:

1. Zum einen kommt es auf die Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse in den letzten beiden Jahren vor einem Antrag auf Arbeitslosengeld I an. Die Jobs müssen überwiegend auf kurze Zeit (maximal auf sechs Wochen) befristet gewesen sein. Wer beispielsweise in den letzten beiden Jahren in fünf verschiedenen, jeweils auf sechs Wochen befristeten Filmprojekten beschäftigt war, erfüllt diese Voraussetzung. Wer dagegen zwei befristete Jobs hatte, die jeweils drei Monate dauerten, erfüllt die Voraussetzung nicht.

2. Von der Sonderregelung zur Anwartschaft soll nur profitieren, wer zuletzt höchstens ein durchschnittliches Jahreseinkommen erzielt hat. Genauer: Das Einkommen der Betroffenen darf im Jahr vor der Arbeitslosigkeit die Bezugsgröße (nach Paragraf 18 Abs. 1 des SGB IV) nicht überschritten haben. 2009 liegt diese Bezugsgröße bei einem Bruttojahreseinkommen von 30.240 Euro.

Die abschließenden Beratungen des Gesetzentwurfs im Bundestag sind am 3. Juli und im Bundesrat am 10. Juli geplant. Am 1. August sollen die Änderungen in Kraft treten.
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Quelle: R.Winkel





Vergünstigungen entfallen, wenn das Kindergeld verloren geht
Donnerstag Juli 02nd 2009, 4:21 pm
Abgelegt unter: Steuer, Tagesthemen

Welche Vergünstigungen hängen am Kindergeld?
Erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge können sie oft von weiteren staatlichen Zuwendungen oder Steuervorteilen profitieren.

Kindergeldanspruch besteht maximal bis zum 25. Lebensjahr – sofern die Kindeseinkünfte den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht überschreiten. Lediglich für die Eigenheimzulage gilt noch die frühere Altersgrenze von maximal 27 Jahren.

Diese Vergünstigungen entfallen, wenn das Kindergeld verloren geht:

Arbeitnehmersparzulage
Unterschreiten die Einkünfte der Eltern nach Abzug der Kinderfreibeträge die Einkommensgrenze von 35.800 Euro (Ledige: 17.900 Euro), erhalten sie Wohnungsbauprämie (Paragraf 2 Abs. 5, EStG; Paragraf 13 Abs. 1 VermBG).

Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld
Kindergeldempfänger erhalten Arbeitslosengeld in Höhe von 67 Prozent des Nettoentgelts, ansonsten sind es nur 60 Prozent (Paragraf 129 Sozialgesetzbuch III).

Ausbildungsfreibetrag
Eltern können den Freibetrag von 924 Euro für ein auswärtig untergebrachtes Kind in Berufsaufbildung beanspruchen, wenn Einkünfte und Bezüge des Sprösslings unter 1.848 Euro im Jahr liegen. (Paragraf 33a Absatz 2 EStG)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Steuerbonus für Single-Eltern in Höhe von 1.308 Euro mindert die zu versteuernden Einkünfte (Paragraf 42b EStG).

Eigenheimzulage
Kindergeldempfänger haben Anspruch auf Kinderzulage in Höhe von 800 Euro pro Kind. Für jedes Kind steigt die zulässige Einkommensgrenze um 30.000 Euro (Paragraf 9 Absatz 5 EigZulG).

Familienzuschlag für Beamte und Angestellte des öffentl. Dienstes
Besteht Kindergeldanspruch zahlen öffentliche Arbeitgeber zumeist einen Familienzuschlag. Die Höhe variiert je nach Bundesland bzw. Tarifvertrag (Paragraf 40 Abs. 2 BbesG.)

Kinderzulage für Riester-Rente
Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind jährlich 185 Euro Zulage. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt der Satz 300 Euro (Paragraf 85 Abs. 1 EStG).

Reduzierung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen
Eltern profitieren von geringeren Prozentsätzen bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung. Mit einem Kind sinkt beispielsweise der Eigenanteil von fünf auf drei Prozent, wenn die Einkünfte 50.000 Euro betragen (Paragraf 33 Abs. 3 EStG).

Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen
Kindergeldempfänger dürfen 30 Prozent der Zahlungen an Privatschulen steuerlich absetzen, höchstens jedoch 5.000 Euro (Paragraf 10 Absatz 1 EStG).

Steuerbonus bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solizuschlag mindern die Kinderfreibeträge das maßgebliche Einkommen (Paragraf 51 a Abs. 2 EStG).

Wohnungsbauprämie
Eltern, deren Einkommen nach Abzug der Kinderfreibeträge die Grenze von 51.200 Euro unterschreitet (Ledige 25.600 Euro), erhalten Wohnungsbauprämie (Paragraf 2 Abs. 5 EStG).
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Quelle: M.Geißler